Landesrecht Oberösterreich
Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Hundehaltegesetz 2024, Fassung vom 11.12.2024
Langtitel
Landesgesetz über das Halten von Hunden in Oberösterreich
(Oö. Hundehaltegesetz 2024 – Oö. HHG 2024)
StF: LGBl.Nr. 84/2024 (GP XXIX RV 837/2024 AB 917/2024 LT 27)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- 1 Allgemeines
- 2 Meldepflicht; Oö. Hunderegister; Verarbeitung personenbezogener Daten
- 3 Allgemeine Anforderungen
- 4 Sachkunde; Alltagstauglichkeitsprüfung; Verhaltensmedizinische Evaluierung; Zusatzausbildung
- 5 Große Hunde
- 6 Hunde spezieller Rassen
- 7 Auffällige Hunde
- 8 Verlässlichkeit
- 9 Führen von Hunden an öffentlichen Orten
- Abschnitt Behördliche Maßnahmen
- 10 Behördliche Anordnungen
- 11 Untersagung der Hundehaltung an bestimmten Orten
- 12 Untersagung der Hundehaltung für bestimmte Halterinnen und Halter oder sonstige Personen
- 13 Abnahme von Hunden
- 14 Unterbringung und Kostentragung von abgenommenen Hunden
- Abschnitt Hundeabgabe
- 15 Abgabenverpflichtung
- 16 Höhe der Abgabe
- 17 Entrichtung der Abgabe
- Abschnitt Vollzug
- 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
- 19 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- 20 Kontrolle der Einhaltung
- 21 Strafbestimmungen
- 22 Verweisungen
- 23 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- 1 Allgemeines
(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren
Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
- Hundehalterin oder Hundehalter: eine natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
- Öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist.
- Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß
- 53 Z 17a und 17b StVO 1960 und Siedlungsgebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern. Zum
Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen.
- Alltagstauglichkeitsprüfung: Zweck dieser Prüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der
Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund
im Alltag sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen.
- Verhaltensmedizinische Evaluierung: verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des
psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische,
tierärztliche Untersuchung, um ursächlich organische Erkrankungen von primär psychischen
abzugrenzen und allfällige Therapieempfehlungen auszusprechen.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird,
sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche
Wirkung ergibt.
(4) Das Land Oberösterreich hat den Gemeinden Informationsmaterialien über die Bestimmungen
dieses Landesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
- 2 Meldepflicht; Oö. Hunderegister; Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie
ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
- Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
- Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
- der für das Halten des Hundes erforderliche Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-
Ausbildung (§ 4 Abs. 1);
- der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 besteht;
- die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz.
Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der
entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.
(3) Findet ein Wechsel einer Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 statt, hat die Hundehalterin
oder der Hundehalter dies binnen vier Wochen unter Vorlage eines Nachweises der neuen
Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben.
(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter
Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe der allfälligen neuen Hundehalterin oder des
allfälligen neuen Hundehalters oder den Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen
Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat die Gemeinde des
Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters oder die neue
Hauptwohnsitzgemeinde der bisherigen Hundehalterin oder des bisherigen Hundehalters darüber zu
informieren.
(5) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam
Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung eines sicheren, geordneten und
verantwortungsbewussten Umgangs mit Hunden sowie zum Zweck der Überwachung und Vollziehung
der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten
gemäß den Abs. 1 bis 4 und die Daten gemäß den §§ 4 bis 8, 10 bis 12 und 21 zu verarbeiten, und mit
Ausnahme von § 8 Abs. 1 verpflichtet, diese Daten in das Oö. Hunderegister einzutragen. Die Gemeinden
und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes berechtigt,
alle im Oö. Hunderegister eingetragenen Daten einzusehen. Die Landesregierung kann durch Verordnung
nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der in das Oö. Hunderegister einzutragenden Daten
erlassen.
(6) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung bestimmter
personenbezogener Daten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz) befugt. Die
Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem
Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991. Soweit vorhanden umfasst die Verarbeitung
ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E-Government-Gesetz.
(7) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-
und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die
im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(8) Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. Sie
hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
- 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über
die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1) verfügen und psychisch, physisch und
geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen. Dies gilt nicht für das
Halten von Hunden, die als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde gemäß § 39a
Bundesbehindertengesetz ausgebildet werden oder wurden.
(2) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von
725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder
Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die
Versicherungsunternehmen haben der Gemeinde auf Anfrage mitzuteilen, ob eine der Gemeinde
gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist. Die Gemeinde kann – insbesondere bei Vorliegen von
Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung – von der
Hundehalterin oder vom Hundehalter einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung verlangen.
(3) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
- ein Mensch oder ein Tier durch den Hund nicht gefährdet wird, oder
- ein Mensch oder ein Tier nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird, oder
- er an einem öffentlichen Ort oder auf einem fremden Grundstück nicht unbeaufsichtigt
herumlaufen kann. Dies gilt nicht für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenzhunde bzw.
Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz ausgebildet werden oder wurden, in
der Ausbildung, im Einsatz und bei Übungen, sofern dadurch die Verwirklichung des
Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszwecks ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde.
(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen,
verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen
gemäß Abs. 3 nachzukommen.
(5) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der
Steigerung ihrer Aggressivität sowie die Abgabe solcher Hunde ist verboten.
- 4 Sachkunde; Alltagstauglichkeitsprüfung; Verhaltensmedizinische Evaluierung; Zusatzausbildung
(1) Vor Beginn der Haltung eines Hundes hat die künftige Hundehalterin oder der künftige
Hundehalter eine Ausbildung positiv zu absolvieren, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft
davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das
allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können
(Sachkunde). Die Sachkunde ist eine Ausbildung von mindestens sechs Stunden und hat insbesondere
folgende Inhalte zu umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen,
Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung
und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und
Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.
(2) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat mit dem Hund eine Ausbildung positiv
zu absolvieren, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann,
dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können
(Zusatzausbildung). Diese im § 7 Abs. 6 vorgesehene Ausbildung ist von der Hundehalterin oder dem
Hundehalter gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die Zusatzausbildung besteht aus
einem theoretischen und einem praktischen Teil und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit
dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der
Bewältigung von Stresssituationen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs-
und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie der Alltagstauglichkeitsprüfung
(§ 5 Abs. 2) und der verhaltensmedizinischen Evaluierung (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5) zu erlassen. Sie
kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen,
bei deren Absolvierung die gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Ausbildung angenommen bzw. von der
gemäß § 5 Abs. 2 erforderlichen Alltagstauglichkeit ausgegangen werden kann. Für Menschen mit
Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der
jeweiligen Form der Behinderung angemessener, Prüfungsmethoden vorzusehen.
(4) Die Landesregierung hat das Recht, bei den in diesem Landesgesetz vorgesehenen Ausbildungen,
Prüfungen und Evaluierungen anwesend zu sein und insbesondere deren Inhalte auf die Übereinstimmung
mit der im Abs. 3 genannten Verordnung zu kontrollieren.
(5) Jene Einrichtungen, welche die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Ausbildungen, Prüfungen
und Evaluierungen organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
- 5 Große Hunde
(1) Ein großer Hund ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder
ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.
(2) Wer einen großen Hund hält oder die in den Abs. 3 und 4 vorgesehene Tierarztbestätigung nicht
fristgerecht vorlegt, hat zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Hund eine
Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren.
(3) Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist
ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes
über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem
vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei
bestätigt werden kann. Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist
der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.
(4) Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat vollendet, ist der
Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Bestätigung einer
Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes binnen zwei Monaten nach
der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. Hat ein
solcher Hund zum Zeitpunkt der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 noch nicht das 8. Lebensjahr vollendet, ist
die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen
sechs Monaten nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 vorzulegen.
(5) Wird der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der
Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorgelegt, ist bis zu deren Vorlage der
Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen. Die im § 9 Abs. 3 enthaltenen
Bestimmungen betreffend Freilaufflächen gelten sinngemäß.
(6) Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffälliger Hund
gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.
(7) Für das Halten von großen Hunden in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die
Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, gelten die Abs. 2 bis 6 nicht.
- 6 Hunde spezieller Rassen
(1) Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo
Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als
potentiell gefährliche Hunde; sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große
Hunde gemäß § 5.
(2) Bestehen Zweifel, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt, hat die Hundehalterin
oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von
Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervorzugehen hat, dass der Hund
nicht unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt.
(3) Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine
Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 beantragen. Dafür ist ein positiver
Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des
Hundes eingeholt worden ist und nicht älter als drei Monate sein darf, beizubringen. Eine Befreiung ist
bescheidmäßig auszusprechen, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung
ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund einer speziellen Rasse ausgeht.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf
Verlangen den gemäß den §§ 19 oder 20 zuständigen Organen vorzuweisen.
- 7 Auffällige Hunde
(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten
Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein
Hund,
- der die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden hat, oder
- der auf Grund seines aggressiven Verhaltens, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt, beispielsweise durch bedrohliches Anspringen oder Hetzen, oder
- der einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
und bei dem die Feststellung der Auffälligkeit noch nicht gemäß Abs. 7 oder 8 aufgehoben wurde.
(2) Werden der Gemeinde konkrete Umstände gemäß Abs. 1 bekannt, die darauf schließen lassen,
dass ein Hund auffällig ist, hat sie mit Bescheid die Auffälligkeit des Hundes festzustellen und auf die
Rechtsfolgen gemäß Abs. 5 und 6 sowie § 9 Abs. 3 hinzuweisen.
(3) Kommt es bei einer noch nicht gemäß Abs. 7 oder 8 aufgehobenen Feststellung der Auffälligkeit
des Hundes zu einem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw. zu einer Änderung des
Hauptwohnsitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters, hat die zuständige Gemeinde zu prüfen, ob
ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 zu erlassen ist.
(4) Beschwerden gegen den Bescheid gemäß Abs. 2 haben hinsichtlich der Leinen- und
Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens drei Monate
nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen nach dieser Feststellung erstellten Befund einer
verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorzulegen. Wenn aus dem Befund der
verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass ein erhöhtes Gefährdungspotential von dem
Hund ausgeht, ist eine Wiedervorstellung bescheidmäßig vorzuschreiben.
(6) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens sechs Monate
nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen Nachweis über die positive Absolvierung einer
Zusatzausbildung (§ 4 Abs. 2) vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Zeitraum verlängert werden,
wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Ausbildung bereits begonnen hat und glaubhaft macht,
dass sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden konnte.
(7) Nach Vorlage eines positiven Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nach
rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit eingeholt wurde, sowie eines Nachweises der
Zusatzausbildung gemäß Abs. 6, kann die Hundehalterin bzw. der Hundehalter bei einer Auffälligkeit
gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bei der Gemeinde einen Antrag auf Aufhebung der Auffälligkeit stellen. Diesem
ist stattzugeben, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass
künftig kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht.
(8) Bei einer Auffälligkeit gemäß Abs. 1 Z 3 kann frühestens ein Jahr nach Vorlage des Nachweises
der Zusatzausbildung gemäß Abs. 6 ein Antrag auf Aufhebung der Auffälligkeit gestellt werden. Die
Gemeinde hat diesem nach Vorlage eines positiven Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung,
der nicht älter als drei Monate sein darf, stattzugeben, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen
Evaluierung ersichtlich ist, dass künftig kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht.
Handelt es sich bei der die Auffälligkeit auslösenden Verletzung gemäß Abs. 1 Z 3 um eine schwere oder
tödliche Verletzung eines Menschen, kann die Auffälligkeit nicht aufgehoben werden.
(9) Der Halterin oder dem Halter eines auffälligen Hundes ist es untersagt, den Hund an eine neue
Halterin oder einen neuen Halter bzw. an eine behördlich bewilligte oder gemeldete Einrichtung, die
Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, abzugeben, bevor die Halterin oder der Halter der
Gemeinde den Namen und die Adresse der neuen Halterin oder des neuen Halters bzw. der behördlich
bewilligten oder gemeldeten Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält,
schriftlich bekannt gegeben hat. Hat die neue Halterin oder der neue Halter ihren oder seinen
Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, hat die
Gemeinde der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der
neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters umgehend darüber zu informieren.
(10) Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten oder gemeldeten
Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, gilt Abs. 6 nicht.
- 8 Verlässlichkeit
(1) Eine Halterin oder ein Halter eines Hundes einer speziellen Rasse gemäß § 6 oder eines
auffälligen Hundes gemäß § 7 darf keine der nachfolgend aufgezählten rechtskräftigen Verurteilungen
bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, bzw. kein aufrechtes Tierhalteverbot aufweisen:
- eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer grob fahrlässig oder mit Vorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen
einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die
Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden,
gegen die Staatsgewalt oder wegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen
einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;
- eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, nach dem Waffengesetz 1996
oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz;
- eine wiederholte rechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, nach den §§ 5 oder 6
Tierschutzgesetz oder nach dem Waffengesetz 1996;
- eine wiederholte rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses
Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze;
- ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz.
(2) Zur Überprüfung des Abs. 1 hat die Gemeinde eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9
Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft
ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
- 9 Führen von Hunden an öffentlichen Orten
(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt
werden.
(2) In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen
Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei
größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und
Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem
Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
(3) Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein
Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt, und auffällige Hunde gemäß § 7 müssen an öffentlichen
Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen (Abs. 5 Z 1), an der Leine und mit Maulkorb
geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
(4) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im
Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(5) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
- auf welchen dafür geeigneten öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die
Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt; diese Flächen sind als solche zu kennzeichnen
(Freilauffläche),
- dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit
Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,
- dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit
Maulkorb oder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt
werden dürfen.
Der Gemeinderat darf dabei die Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß Abs. 3 nicht abändern.
(6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf das Führen von
- Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und
Rettungswesens ausgebildet werden oder wurden, in der Ausbildung, im Einsatz und bei
Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 5 die Verwirklichung
des Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszwecks ausgeschlossen oder wesentlich erschwert
würde,
- sich in Ausbildung befindlichen oder ausgebildeten Assistenzhunden bzw.
Therapiebegleithunden gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz und
- nicht auffälligen Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen udgl.
(7) Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie
darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang
darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die
Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde, die in einer Transportbox getragen werden, sowie für Hunde, für
die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei
Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses
Attest ist stets mitzuführen und den gemäß den §§ 19 oder 20 zuständigen Organen auf Verlangen
vorzuweisen.
(8) Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt
nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.
(9) Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen
geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1
positiv absolviert haben und verlässlich (§ 8) sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden
geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund
befindet.
- Abschnitt Behördliche Maßnahmen
- 10 Behördliche Anordnungen
(1) Werden einer Gemeinde konkrete Umstände bekannt, wonach Menschen oder Tiere durch einen
bzw. mehrere Hunde gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden, hat die
Gemeinde mit Bescheid Anordnungen, wie zB eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten,
eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder Vorgaben betreffend die Beschaffenheit des
Zaunes zu treffen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder über das örtlich
zumutbare Maß hinausgehenden Belästigungen von Menschen oder Tieren durch einen bzw. mehrere
Hunde erforderlich ist. Diese Anordnungen können unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft
gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzw. die Hunde
tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Bezieht sich die Gefährdung oder die über das örtlich zumutbare Maß hinausgehende
Belästigung gemäß Abs. 1 auf einen bestimmten Ort, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen
Lage.
(3) Wird ein Bescheid gemäß Abs. 1 von einer Gemeinde erlassen, in der die Hundehalterin oder der
Hundehalter nicht ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, hat die bescheiderlassende Gemeinde die
Hauptwohnsitzgemeinde darüber zu informieren.
- 11 Untersagung der Hundehaltung an bestimmten Orten
(1) Kann einer Gefährdung oder einer über das örtlich zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung
von Menschen oder Tieren durch einen bzw. mehrere Hunde nicht mit anderen Maßnahmen nach diesem
Gesetz wirksam begegnet werden, hat die Gemeinde die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen
einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten
Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen. Eine Untersagung kann unabhängig vom
Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden,
die den Hund tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Die Gemeinde hat in einem Bescheid gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Verbringung des
Hundes bzw. der Hunde festzulegen.
(3) Wird ein Bescheid gemäß Abs. 1 von einer Gemeinde erlassen, in der die Hundehalterin oder der
Hundehalter nicht ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, hat die bescheiderlassende Gemeinde die
Hauptwohnsitzgemeinde darüber zu informieren.
- 12 Untersagung der Hundehaltung für bestimmte Halterinnen und Halter oder sonstige Personen
(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung mit Bescheid zu untersagen, wenn
- die Hundehalterin oder der Hundehalter binnen einer angemessenen, längstens jedoch
vierwöchigen Frist nach Meldung gemäß § 2 Abs. 1 oder nach Aufforderung gemäß § 3 Abs. 2
letzter Satz den Nachweis nicht erbringt, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß
- 3 Abs. 2 besteht, oder
- sich herausstellt, dass für den gehaltenen Hund bzw. die gehaltenen Hunde kein
Versicherungsschutz gemäß § 3 Abs. 2 besteht, oder
- die Hundehalterin oder der Hundehalter bereits zweimal rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 2 Z 2
bestraft wurde, oder
- die Hundehalterin oder der Hundehalter bereits zweimal rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 1 Z 8
bestraft wurde, oder
- bei der Halterin oder dem Halter eines Hundes einer speziellen Rasse oder eines auffälligen
Hundes die Verlässlichkeit gemäß § 8 nicht vorliegt, oder
- die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes den Befund oder den Nachweis gemäß § 7
Abs. 5 oder 6 nicht fristgerecht erbringt, oder
- die behördlichen Anordnungen gemäß § 10 nicht ausreichen, um die Gefährdung oder
unzumutbare Belästigung zu beseitigen, oder
- eine Person – unabhängig davon, ob sie oder er die nötige Sachkunde,
Alltagstauglichkeitsprüfung oder Zusatzausbildung besitzt – nicht in der Lage ist, einen Hund
oder Hunde so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen
oder Tieren abgewendet werden.
(2) Kommt es nach Erlassung eines noch nicht gemäß Abs. 3 aufgehobenen Untersagungsbescheids
gemäß Abs. 1 zu einer Änderung des Hauptwohnsitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw.
einer Person im Sinn von Abs. 1 Z 8, hat die zuständige Gemeinde die Erlassung eines
Untersagungsbescheids gemäß Abs. 1 zu prüfen.
(3) Die Dauer und der Umfang der Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 sind entsprechend
den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen oder
Tiere festzulegen. Insbesondere kann die Untersagung der Hundehaltung auch auf große Hunde oder
Hunde spezieller Rassen eingeschränkt werden. Mit der Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1
können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person den
gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Hundehaltung entspricht; bei Erfüllung dieser
Bedingungen ist der Bescheid von der Gemeinde auf Antrag aufzuheben. Die Untersagung der
Hundehaltung gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde, die diese Untersagung bescheidmäßig erlassen hat,
auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(4) Personen, denen die Hundehaltung gemäß Abs. 1 untersagt worden ist, haben den unter die
Untersagung fallenden Hund bzw. die unter die Untersagung fallenden Hunde außerhalb ihres
Einflussbereichs zu verbringen. Wird der Hund in einer behördlich bewilligten oder gemeldeten
Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, abgegeben, muss die bisherige
Halterin oder der bisherige Halter den Grund der Abgabe gemäß Abs. 1 bekanntgeben. Die Gemeinde hat
in einem Bescheid gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Verbringung des Hundes bzw. der Hunde
festzulegen. § 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 9 gelten sinngemäß.
(5) Personen, denen die Haltung eines Hundes bzw. von Hunden gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 untersagt
wurde, dürfen diesen Hund bzw. diese Hunde sowie – je nach Umfang des Untersagungsbescheids – auch
andere Hunde nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen.
- 13 Abnahme von Hunden
(1) Wird ein Mensch durch einen Hund getötet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Hund
unverzüglich abzunehmen.
(2) Wird ein Mensch durch einen Hund schwer verletzt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den
Hund unverzüglich abnehmen, um eine Gefährdung oder eine unzumutbare Belästigung anderer Personen
zu verhindern.
(3) Bei Gefahr im Verzug sowie nach ungenütztem Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 2 oder § 12
Abs. 4 hat die Gemeinde den Untersagungsbescheid unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zur
Durchführung der Abnahme des Hundes zu übermitteln.
(4) Die Abnahme des Hundes gemäß Abs. 1 bis 3 durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat
erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19) zu erfolgen.
Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und
Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist.
(5) Bei besonderer Gefährlichkeit des abgenommenen Hundes ist die schmerzlose Tötung des
Hundes durch die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig vorzuschreiben. Wird ein Mensch durch
den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben
anzunehmen.
- 14 Unterbringung und Kostentragung von abgenommenen Hunden
(1) Abgenommene Hunde gemäß § 13 sind auf Kosten und Gefahr der Hundehalterin oder des
Hundehalters bei geeigneten Personen, Institutionen oder Vereinigungen bzw. in behördlich bewilligten
oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, unter
Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Abnahme unterzubringen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Rechtskraft eines Bescheids gemäß den §§ 11 oder 12
das Eigentum an dem abgenommenen Hund mit Bescheid zu entziehen. Im Fall des rechtskräftigen
Entzugs des Eigentums trägt die bisherige Hundehalterin oder der bisherige Hundehalter bzw. die
bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer die Kosten für Unterbringung bis zur erfolgreichen
Vermittlung des Hundes, längstens jedoch ein Jahr ab rechtskräftigem Entzug des Eigentums.
- Abschnitt Hundeabgabe
- 15 Abgabenverpflichtung
(1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und des § 17 Abs. 3 Z 2
Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das Halten von Hunden
zu erheben.
(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von
- Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger
öffentlicher Aufgaben notwendig sind,
- ausgebildeten Assistenzhunden gemäß § 39a BBG,
- Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und
- Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.
- 16 Höhe der Abgabe
(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.
(2) Das Ausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder
Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 30 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde,
die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 2 fallen.
Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten
werden und hiefür geeignet sind.
- 17 Entrichtung der Abgabe
(1) Abgabenschuldner ist die Hundehalterin oder der Hundehalter.
(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in
der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit,
den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 15 Abs. 2) oder der Voraussetzungen nach § 16
Abs. 2 durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen.
(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann,
wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht. Der Gemeinderat kann durch
Verordnung eine Aliquotierung des Jahresbetrags festlegen.
(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im
jeweiligen Haushaltsjahr
- von wem auch immer für denselben Hund oder
- von derselben Halterin oder demselben Halter für einen anderen, mittlerweile verstorbenen oder
weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden.
- Abschnitt Vollzug
- 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen
Wirkungsbereichs.
- 19 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes
mitzuwirken durch
- Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind,
- Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die
Mitwirkung an der Vollziehung des
- § 13 Abs. 4,
- § 21 Abs. 2 Z 3 iVm. § 9 Abs. 1 oder 2; § 21 Abs. 2 Z 6 iVm. § 9 Abs. 8; § 21 Abs. 3 Z 2 iVm.
- 9 Abs. 3; § 21 Abs. 3 Z 3 iVm. § 9 Abs. 9,
- § 21 Abs. 3 Z 5 iVm. § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1,
- § 21 Abs. 3 Z 6 iVm. § 12 Abs. 5.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz
zuständigen Behörden und deren Organen über Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses
Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(4) Die Bundespolizei ist ermächtigt, den für den Vollzug dieses Landesgesetzes zuständigen
Behörden nach der Strafprozeßordnung 1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem
- bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine
Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Behörden erforderlich ist. Die Ermächtigung umfasst auch die
Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-
Grundverordnung.
- 20 Kontrolle der Einhaltung
(1) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt – unbeschadet der §§ 19 und 21 – in die
Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können
- mit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten
Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder
- für die Kontrolle der Einhaltung besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann
befristet erfolgen.
Zu diesem Zweck sind die Gemeinde und die von ihr betrauten oder bestellten Organe auch unter
Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und
Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies für den
Kontrollzweck erforderlich ist.
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und
Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und
Straßenaufsichtsorganegesetz sowie die gemäß § 1b Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassene Verordnung
sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch
- Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des
Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von
Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende
Befugnisse:
- Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 50 Abs. 5a VStG;
- Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind
unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu übergeben;
- Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die
Verwaltungsstrafbehörde.
Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht.
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen
der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten
Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind
in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen,
dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst
vermieden wird.
- 21 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer
- einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 nicht erbringt oder der Verpflichtung
gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz nicht fristgerecht nachkommt oder dabei falsche Angaben macht;
- einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 hält oder entgegen der Bestimmungen
des § 3 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 beaufsichtigt, verwahrt oder führt;
- den Verpflichtungen als Hundehalterin oder Hundehalter gemäß § 3 Abs. 2 nicht nachkommt;
- den Verpflichtungen als Hundehalterin oder Hundehalter gemäß § 3 Abs. 4 nicht nachkommt;
- die tierärztliche Bestätigung gemäß § 5 Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorlegt;
- der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 nicht nachkommt;
- eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, die oder der nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 7
entspricht;
- die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
- gegen sonstige Bestimmungen dieses Landesgesetzes und auf Grund dessen erlassener
Verordnungen verstößt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe von 200 Euro bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer
- der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt oder bei
der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 falsche Angaben macht;
- die Bestätigung über die Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 3 oder 4
nicht fristgerecht vorlegt;
- einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 oder 6 nicht erbringt oder der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 9
erster Satz nicht nachkommt oder dabei falsche Angaben macht;
- gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 verstößt;
- der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 nicht nachkommt;
- gegen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 5 verstößt;
- gegen § 9 Abs. 8 verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe von 500 Euro bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer
- entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 5 Hunde züchtet, abrichtet oder abgibt;
- gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 verstößt;
- gegen § 9 Abs. 9 verstößt;
- gegen behördliche Anordnungen gemäß § 10 Abs. 1 verstößt;
- einen Hund trotz Untersagung gemäß §§ 11 oder 12 hält;
- gegen das Verbot des § 12 Abs. 5 verstößt.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher die Hundehalterin oder der
Hundehalter ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer
Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 zu benachrichtigen.
- 22 Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung
anzuwenden:
- Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024;
- Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 186/2023 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2024, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. I Nr. 9/2024;
- Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 160/2023;
- E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 119/2022;
- Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 185/2022;
- Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 177/2023;
- Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 211/2021;
- Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 191/2023;
- Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023;
- Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 223/2022;
- Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012;
- Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2024;
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 34/2024;
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 47/2024;
- Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 135/2023;
- Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 34/2024.
- 23 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl.
Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2022, außer Kraft.
(3) Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1
Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemeldet sind, gelten nicht als große Hunde gemäß § 5. Erfolgt jedoch
danach ein Halterinnen- oder Halterwechsel, gelten auch für diese Hunde ab diesem Zeitpunkt die
Bestimmungen gemäß § 5.
(4) Unabhängig von Abs. 3 gelten Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 Abs. 1 mit Inkrafttreten dieses
Landesgesetzes als große Hunde gemäß § 5. Hat ein Hund einer speziellen Rasse im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Landesgesetzes das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Bestätigung über die
positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen. Die gemäß § 9 Abs. 3 geltende Leinen- und
Maulkorbpflicht für Hunde spezieller Rassen gilt nicht für Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Landesgesetzes bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben. Die für die Haltung spezieller Hunde
erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 muss betreffend Hunde, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemeldet sind, zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nicht vorliegen. Erfolgt jedoch danach ein
Halterinnen- oder Halterwechsel, hat die gemäß § 8 Abs. 1 erforderliche Verlässlichkeit vorzuliegen.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(6) Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 Oö. Hundehaltegesetz 2002, die zum Zeitpunkt dieses
Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Verordnungen gemäß
- 9 Abs. 5 weiter. Verordnungen gemäß den §§ 10 und 11 Oö. Hundehaltegesetz 2002, die zum Zeitpunkt
dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Verordnungen
gemäß den §§ 15 und 16 weiter.
(7) Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erworbene Sachkundenachweise gelten als
Sachkundenachweise gemäß § 4 Abs. 1.
(8) Gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 als auffällig erklärte Hunde gelten als auffällige Hunde
gemäß § 7. Die in einem Bescheid gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 angeordneten Maßnahmen
gelten weiter und § 7 Abs. 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ausbildung der erweiterten Sachkunde gemäß
- 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits
nachweislich abgeschlossen oder begonnen wurde; eine nachweislich begonnene Ausbildung kann noch
abgeschlossen werden. Wird die nachweislich begonnene Ausbildung in der Folge nicht innerhalb der im
gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassenen Bescheid festgesetzten Frist abgeschlossen, ist der
Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 binnen einem Monat ab Ablauf dieser Frist und der Nachweis gemäß § 7
Abs. 6 binnen sechs Monaten ab Ablauf dieser Frist vorzulegen; § 7 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Wurde die Ausbildung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht begonnen, ist der
Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 binnen einem Monat ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes und der
Nachweis gemäß § 7 Abs. 6 binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen; § 7
Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. Für die Aufhebung eines gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002
erlassenen Bescheids ist § 7 Abs. 7 oder 8 sinngemäß anzuwenden.
(9) Rechtskräftige Bescheide nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 gelten als solche dieses
Landesgesetzes weiter.