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Zuchtordnung

Unsere Züchter müssen sich an die Zuchtordnung des Österreichischen Kynologen Verband halten und ergänzend zu diesen gibts es auch eine Zuchtordnung unseres Vereins:

Österreichischer Club für American Staffordshire Terrier (ÖCAST)

ZUCHT- UND EINTRAGUNGSORDNUNG (ZEO)

beschlossen durch den ÖCAST-Vorstand am 27.08.2023

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

  • 1 Züchter und ihre Rechte sowie Pflichten
  • 2 Zuchtrechtsabtretung
  • 3 Zuchtstättenname (Zuchtname)
  • 4 Zuchtzulassung
  • 5 Zuchtalter/Zuchtverwendung/Zuchtausschluss
  • 6 Deckakt
  • 7 Künstliche Besamung
  • 8 Ausländischer Deckrüde
  • 9 Inzestzucht
  • 10 Importe
  • 11 Gliederung des ÖHZB – Besondere Eintragungsvoraussetzung
  • 12 Zuchtprädikate
  • 13 Wurfmeldung
  • 14 Wurfabnahme
  • 15 Rufname des Rassehundes
  • 16 Abstammungsurkunde
  • 17 Zuchtwart
  • 18 Gebühren
  • 19 Sanktionen
  • 20 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

ÖSTERREICHISCHER CLUB FÜR AMERICAN STAFFORDSHIRE TERRIER (ÖCAST)

ZUCHT- UND EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN (ZEO)

PRÄAMBEL

 Die Zucht- und Eintragungsordnung des ÖCAST regelt die Zucht des American Staffordshire Terrier für das Gebiet der Republik Österreich. Grundlage dieser Zuchtordnung ist die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) und das Internationale Zuchtreglement der Federation Internationale Cynologique (FCI) sowie die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen. Die ZEO ist ferner für alle Züchter, auch wenn sie nicht Mitglied im ÖCAST sind sowie alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des Österreichischen Hundezuchtbuches (ÖHZB) in Anspruch genommen wird, anzuwenden und verbindlich. Erklärtes Zuchtziel sind Gesundheit, dem Standard entsprechend typisches Wesen und Leistungsfähigkeit.

ZUCHTORDNUNG (ZO):

  • 1 ZÜCHTER UND IHRE RECHTE SOWIE PFLICHTEN

 1.1       Verantwortlich für die Auswahl der Zuchttiere und Zuchtergebnisse ist der Züchter. Der Züchter hat selbst für den Welpenverkauf zu sorgen.

1.2       Der Besuch eines Züchterseminars über Geburt und/oder Aufzucht ist für jeden Erstzüchter verpflichtend, für Deckrüdeneigentümer empfohlen und dem Zuchtwart mittels Urkunde/Teilnahmebestätigung nachzuweisen. Zudem werden bestehende Züchter angehalten, sich laufend auf angebotenen Seminaren weiterzubilden.

1.3       Der Gewahrsam der Zuchttiere und Welpen kann nur persönlich ausgeübt werden. Im Notfall ist eine Stellvertretung durch Dritte ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes zulässig.

1.4       Inhabern FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt, Eintragungen in andere Zuchtbücher (Dissidenz) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen, um insbesondere die Einhaltung der hohen Qualitätskriterien des ÖKV zu gewährleisten. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt automatisch, sohin ohne jegliche weitere Maßnahme des ÖKV oder einer Verbandskörperschaft zu einer Sperre für weitere Eintragungen in das ÖHZB.

1.5       Alle Züchter haben Welpeninteressenten umfassend zu informieren (z.B. über die Art der beantragten Abstammungsnachweise). Insbesondere hat der Züchter den Welpenkäufer bei Abgabe von Welpen mit B-Ahnentafeln davon in Kenntnis zu setzen, dass die Elterntiere die Zuchtbestimmungen nicht erfüllt haben und der Welpe nicht für die Zucht verwendet werden darf.

1.6       Im Zusammenhang mit einem Zuchtvorgang hat der Züchter einer vom ÖCAST oder ÖKV beauftragten Person Zutritt zur Zuchtstätte zu gewähren.

1.7       Jeder Züchter hat ein Zuchtstättenbuch (ev. edv-mäßig erfasst) zu führen, in das fortlaufend einzutragen sind:

  1. Zu- und Abgänge von Zuchthündinnen
  2. Name laut Abstammungsnachweis, Zuchtbuchnummer, Wurfdatum und

Zuchttauglichkeitsnachweise des verwendeten Deckrüden und Anschrift des Deckrüdeneigentümers

  1. Deck- /Wurfdatum sowie Abgänge von Welpen/Jungtieren durch Verkauf, Tod usw.
  2. Anschriften der Käufer von Welpen/Jungtieren

1.8       Jeder Züchter ist verpflichtet seine Zuchtstätte laut § 31, Abs. 4 Tierschutzgesetz (Republik Österreich) zu melden.

  • 2 ZUCHTRECHTSABTRETUNG

2.1       Wird für eine ausländische Hündin eine Zuchtrechtsabtretung vereinbart, so muss diese in das österreichische Hundezuchtbuch eingetragen werden und auch die Zuchtvoraussetzungen des ÖCAST erfüllen.

2.2       Der Gewahrsam kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Stellvertretung durch Dritte ist unzulässig.

  • 3 ZUCHTSTÄTTENNAME (ZUCHTNAME)

3.1       Der Inhaber eines geschützten Zuchtstättennamens ist verpflichtet, die Vorschriften der ZEO des ÖKV sowie die Zuchtbestimmungen des ÖCAST einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und erworbenen Rassehunde in das ÖHZB eintragen zu lassen. Wenn eine Zuchtbuchsperre oder Eintragungssperre besteht, gilt dies dennoch für alle nicht davon betroffenen Vorgänge.

  • 4 ZUCHTZULASSUNG

4.1       Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, Standard entsprechendes Aussehen des Hundes und rassetypisches Wesen.

4.2       Erst die schriftliche Zuchtzulassung gestattet die Zuchtverwendung. Diese ist bis auf Widerruf gültig. Die Ausstellung derselben erfolgt auf Antrag des Hundeeigentümers durch den Zuchtwart sobald folgende Voraussetzungen erfüllt und die Unterlagen vollständig postalisch/per E-Mail eingereicht wurden:

  1. Kopien folgender Unterlagen:
  • Kopie der Ahnentafel
  • Kopien der Gesundheitsergebnisse
  • Kopie der Formwertbeurteilungen
  • Kopie des Wesenstest
  1. HD-Befund (Hüftgelenksdysplasie) + ED- Befund (Ellbogengelenksdysplasie) 

Vor der Aufnahme der Zuchttätigkeit mit einem American Staffordshire Terrier muss ein Röntgenbefund über die Beschaffenheit der Hüftgelenke & Ellbogengelenke angefertigt werden. Das Ergebnis wird anerkannt, wenn der Hund zum Zeitpunkt der Röntgenuntersuchung mindestens 15 Monate alt war.                                                                                                                                                                                                                                               Vor der Befundung des Röntgen ist der Röntgenbegleitschein und das Röntgenformular beim Zuchtwart anzufordern. Ein Röntgen, das ohne den vom ÖCAST-Zuchtwart ausgestellten und nummerierten Röntgenbegleitschein und das Röntgenformular befundet wird, ist für die Erlangung der Zuchtzulassung nicht gültig.                                                                                                                                                                                                           Das Röntgenbild muss zwingend die Rasse, den Namen des Hundes laut Abstammungsnachweis, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Zuchtbuchnummer, die Kennzeichnung und das Datum der Erstellung aufweisen. Röntgenbilder mit unvollständigen oder falschen Angaben werden nicht anerkannt und müssen neuerlich, auf Kosten des Eigentümers, angefertigt werden. Der Tierarzt muss das Ergebnis in dem Originalabstammungsnachweis des jeweiligen Hundes vermerken. Nachstehende Tierärzte werden vom ÖCAST zur Beurteilung und Befundung mittels Röntgenbegleitschein bestellt:

  1. Veterinärmedizinische Universität Wien

Universitätsklinik für Röntgenologie an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, A-1210 Wien, Veterinärplatz 1

  1. Dr. Anton Kalleitner

A-1210 Wien, Jedlersdorferstrasse 349

  1. Dr. Peter Szabados

A-6020 Innsbruck, Geyrstrasse 1

Bei Zweifeln an der Originalität einer Röntgenaufnahme oder dem Ergebnis des Gutachtens ist sowohl der Vorstand des ÖCAST als auch der Eigentümer des Hundes berechtigt, ein Obergutachten anzuordnen bzw. zu beantragen. Wird ein Befund, der von einem Vertrauenstierarzt des ÖCAST ausgestellt wurde, angezweifelt, kann nur eine Oberbegutachtung von der Veterinärmedizinischen Universität Wien anerkannt werden. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Einspruch erhebenden Partei im Falle, dass sich das angezweifelte Ergebnis als richtig erweist.                                                                                                              Der Befund der HD-Auswertungsstelle folgt den von der FCI anerkannten, jeweils gültigen Auswertungskriterien und wird in einem Endergebnis zusammengefasst. Es darf mit Hunden gezüchtet werden, die einen HD-Befund der Grade A (frei), B (Verdacht) oder C (leicht) aufweisen. Zuchttiere mit HD-C (leicht) dürfen nur mit Partnern, deren Befund das Ergebnis HD-A (frei) aufweist, verpaart werden.                              Es darf mit Hunden gezüchtet werden, die einen ED-Befund der Grade 0 (normal) oder 1 (milde Arthrose) aufweisen. Zuchttiere mit ED-1 (milde Arthrose) dürfen nur mit Partnern, deren Befund das Ergebnis ED-0 (normal) aufweist, verpaart werden.

  1. Zerebelläre Ataxie (NCL-A)

Die Blut- bzw. Speichelprobe für den DNA-Test darf nur von einem Tierarzt abgenommen werden. Zur Probenentnahme ist der Originalabstammungsnachweis des Hundes zum Tierarzt mitzubringen. Der DNA-Befund hat den Namen des Hundes laut Abstammungsnachweis, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Kennzeichnung sowie die Zuchtbuchnummer zu enthalten.                                                                                  Entstammt ein Zuchttier (2. Generation) einer NCL-A homozygot normalen (clear) Verpaarung (1. Generation), dann ist für dieses kein eigener NCL-A – DNA-Test vorzuweisen, sondern lediglich die Befunde seiner Elterntiere. Dies wird mit NCL-A homozygot gesund by parentage angeführt. Um NCL-A kranke Welpen zu vermeiden, dürfen American Staffordshire Terrier mit einem DNA-Testergebnis NCL-A heterozygot (carrier) bzw. NCL-A homozygot mutiert (affected) nur mit NCL-A homozygot normalen (clear) Tieren gepaart werden.                                                                                                                                                                            Für die Zuchtverwendung muss mindestens 1 Elterntier einen DNA-Test oder die Ergebnisse der Eltern des Zuchttieres mit homozygot normalen (clear) Ergebnis vorlegen.

d. Polyneuropathy and juvenile laryngeal paralysis (ALPP)

Die Blut- bzw. Speichelprobe für den DNA-Test darf nur von einem Tierarzt abgenommen werden. Zur Probenentnahme ist der Originalabstammungsnachweis des Hundes zum Tierarzt mitzubringen. Der DNA-Befund hat den Namen des Hundes laut Abstammungsnachweis, das Geschlecht, das Geburtsdatum, und/oder die Kennzeichnung und/oder die Zuchtbuchnummer zu enthalten.                                                    Entstammt ein Zuchttier (2. Generation) einer ALPP homozygot normalen (clear) Verpaarung (1. Generation), dann ist für dieses kein eigener ALPP – DNA-Test vorzuweisen, sondern lediglich die Befunde seiner Elterntiere. Dies mit ALPP homozygot gesund by parentage angeführt.  Um ALPP kranke Welpen zu vermeiden, dürfen American Staffordshire Terrier mit einem DNA-Testergebnis ALPP heterozygot (carrier) bzw. mit NCL-A homozygot normalen (clear) Tieren gepaart werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Für die Zuchtverwendung muss mindestens 1 Elterntier einen DNA-Test oder die Ergebnisse der Eltern des Zuchttieres mit homozygot normalen (clear) Ergebnis vorlegen.

  1. Formwert

Rüden müssen vor Zuchtverwendung zwei Formwertbeurteilungen mit „VORZÜGLICH“ aufweisen und Hündinnen müssen vor Zuchtverwendung ebenfalls zwei Formwertbeurteilungen mit mindestens „SEHR GUT“ beibringen. Eine Formwertbeurteilung muss auf einer IHA des Österreichischen Kynogologenverbandes oder einer NHA des ÖCAST ausgestellt worden sein.

  1. Gebissbeurteilung

Es darf gezüchtet werden mit Hunden, die ein korrektes Scherengebiss entsprechend frei von Caninusengstand aufweisen. Gültig ist die Beschreibung durch den Zuchtwart bei einem Wesenstest.

  1. Wesenstest

Vor Aufnahme einer Zuchtaktivität hat der jeweilige Hund einen Wesenstest, ab dem 12. Lebensmonat, erfolgreich abzulegen. Dieser ist nach zwei Jahren zu wiederholen. Die Wesensüberprüfung wird vom ÖKV anerkannten und durch den ÖCAST geladenen Richter, vorgenommen. Der Wesenstest wird vom ÖCAST ausgerichtet.

4.3       Alle weiteren gewünschten Eintragungen einer Zuchtzulassung müssen im Antrag genannt sowie eine Kopie als Nachweis dem Antrag beigelegt werden. Zur Eintragung von Leistungen muss zusätzlich das Leistungsheft durch ein Vorstandsmitglied gesichtet werden.

4.4       Mit Hunden, die in Österreich die Zuchtbestimmungen nicht erfüllen und ins Ausland verkauft wurden, darf in Österreich nicht gezüchtet werden, auch wenn sie später eine Zuchtzulassung eines anderen Landes aufweisen oder bereits in einem anderen Land in Zuchtverwendung sind oder waren.

  • 5 ZUCHTALTER/ZUCHTVERWENDUNG/ZUCHTAUSSCHLUSS

5.1       Hündinnen und Rüden dürfen frühestens mit 15 Monaten zur Zucht herangezogen werden. Hündinnen scheiden mit dem vollendeten 7. Lebensjahr aus der Zucht aus. In Ausnahmefällen kann eine Hündin mit Genehmigung des ÖCAST Vorstandes und Attest eines Tierarztes nach dem 7. Lebensjahr belegt werden. Für Rüden gibt es keine Obergrenze.

5.2       Hündinnen ist nicht mehr als ein Wurf innerhalb von 12 Monaten zuzumuten. Davon ausgenommen sind Hündinnen, die nach erfolgtem Deckakt leer geblieben sind.

5.3       Der Vorstand hat das Recht, Hunde trotz Erfüllung aller Zuchtvoraussetzungen von der Zucht auszuschließen, wenn sie zuchtbedenkliche Merkmale aufweisen, sich als schlechte Vererber erwiesen haben oder wenn eine erbbedenkliche Abstammung bekannt wird.

Ebenfalls ausgeschlossen werden Hündinnen, die bereits 2 Würfe mit Kaiserschnitt geboren haben.

  • 6 DECKAKT

6.1       Vor dem Deckakt haben sich Deckrüden- und Hündinneneigentümer vom Vorliegen von FCI anerkannten Ahnentafeln und vom Vorliegen gültiger Zuchtzulassungen der Zuchtpartner zu überzeugen.

6.2       Die Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung ist ausschließlich zwischen Züchter und Deckrüdeneigentümer bzw. -besitzer zu regeln. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine schriftliche Vereinbarung gemäß der ZEO des ÖKV empfohlen.

6.3       Die Originaldeckbescheinigung (ÖKV-Deckbescheinigung) ist nach erfolgtem Deckakt mit folgenden Unterlagen, innerhalb einer Woche, an den Zuchtwart zu übermitteln: Unterlagen, die von Züchtern zu spät an den Zuchtwart übermittelt und somit die Frist nicht eingehalten werden kann, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ist in der Gebührenordnung festgelegt.

– Zuchtstättenkarte im Original

Rüde

– 1 Kopie der Ahnentafel

– 1 Kopie der Zuchtzulassung (inkl. Eventuelle Ergänzungen laut § 4.3)

Hündin

– Originalahnentafel

– 1 Kopie der Zuchtzulassung (inkl. Eventuelle Ergänzungen laut § 4.3) 

ausländischer Deckrüde

– 1 Kopie der Ahnentafel

– 1 Kopie der Gesundheitsergebnisse & Formwertbeurteilung, laut § 8.

6.4       Jeder Züchter, der Mitglied des ÖCAST ist hat die Möglichkeit seine Deckmeldung auf der ÖCAST Homepage zu veröffentlichen, sofern alle Unterlagen korrekt und vollständig abgegeben wurden und der Wurf im A-Blatt eingetragen wird. Würfe im B-Blatt werden nicht durch den ÖCAST veröffentlicht oder vermittelt. Der Züchter ist für die Zusendung von Fotos (Querformat, mind. 600 x 400 Pixel) selbst verantwortlich.

  • 7 KÜNSTLICHE BESAMUNG

Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl Deckrüde als auch Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter im Rahmen der Eintragung in das ÖHZB beizubringen. Weiters ist eine Bescheinigung des abnehmenden Tierarztes über die Richtigkeit der Samenprobe beizubringen.

  • 8 AUSLÄNDISCHER/VERSTORBENER DECKRÜDE
  • Wird ein im Ausland stehender Rüde zum Deckakt einer im ÖHZB eingetragenen Hündin herangezogen, so sind für den Rüden die jeweiligen ausländischen Zuchtbestimmungen einzuhalten. Jedenfalls ist auch ein HD-Röntgenbefund ein NCL-A DNA Test laut ÖCAST ZEO §4.2.c zu erbringen und die Formwertbeurteilung laut ÖKV ZEO § 10 1 b einzuhalten.
  • Wird ein bereits verstorbener Rüde zur Besamung einer im ÖHZB eingetragenen Hündin herangezogen, so sind für den Rüden zumindest die regionalen Zuchtbestimmungen zum Zeitpunkt der Absamung einzuhalten. Bei verstorbenen Rüden, die die aktuelle ZEO nicht erfüllen ist ein Sonderantrag an den ÖCAST zu stellen.
  • 9 INZESTZUCHT

Verpaarungen von Verwandten 1. Grades (Vater x Tochter, Mutter x Sohn, Vollgeschwister) sind nicht zulässig.

  • 10 IMPORTE

10.1     Importierte Hunde sind in das ÖHZB einzutragen und unterliegen sodann der ZEO des ÖCAST.

10.2     HD und ED-Befunde von offiziellen Auswertungsstellen der jeweiligen Herkunftsländer werden übernommen, sofern sie den Zuchtvoraussetzungen des ÖCAST gleichkommen. Die übrigen für die Zuchtzulassung erforderlichen Voraussetzungen sind in Österreich nachzuholen.

EINTRAGUNGSORDNUNG (EO):

  • 11 GLIEDERUNG DES ÖHZB – BESONDERE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNG

11.1     Das ÖHZB besteht aus A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)

11.2     In das A-Blatt werden American Staffordshire Terrier eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und auch des ÖCAST entsprechen.

11.3     In das B-Blatt werden jene American Staffordshire Terrier eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und/oder Wesen allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und des ÖCAST entsprechen sowie importierte American Staffordshire Terrier, die in ihrer Ahnentafel einen Hinweis auf regelwidrige Zuchtvorgänge aufweisen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass die Rassehunde mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene Hunde.

11.4     Im Register (Anhang) werden nur noch American Staffordshire Terrier Würfe eingetragen, deren Elterntiere bereits vor in Kraft treten der ZEO 2011 des ÖCAST, eine ÖHZB Nummer im Register erhalten haben. Über die Eintragung American Staffordshire Terrier über die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise erbracht werden können, entscheidet der ÖCAST-Vorstand gemäß § 12 (1) der ZEO des ÖKV.

  • 12 ZUCHTPRÄDIKATE

Zuchtprädikate sind zusätzliche Auszeichnungen für besondere Leistungen. Diese werden vom ÖCAST jedoch nur vergeben, wenn alle erforderlichen Zuchtvoraussetzungen erfüllt wurden, beide Elterntiere zur Zucht zugelassen sind und der Wurf im A-Blatt des ÖHZB eingetragen wird.

  1. LEISTUNGSZUCHT

Für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung ein Leistungskennzeichen führen, können Abstammungsnachweise mit dem Vermerk „LEISTUNGSZUCHT“ beantragt werden. Als Leistungskennzeichen gelten folgende abgelegte Prüfungen oder höhere Prüfungsstufen.

  • laut IPO: IGP-1, IFH-V, IBGH-2, Stö.-Pr.-1
  • laut ÖPO/Prüfungsordnung für Obedience: OB Beginner
  • laut Regelwerk Rally-Obedience: RO-1
  • laut ÖPO für Rettungshunde: Rettungshundeeignungsprüfung
  1. AUSLESEZUCHT

Abstammungsnachweise für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung 10 mal die Formwertbeurteilung „VORZÜGLICH“ auf einer vom ÖKV geschützten Ausstellung, auf einer FCI-Veranstaltung im Ausland auf Clubzuchtschauen mit CACA-Vergabe errungen haben, eine Hüftgelenksdysplasie mit Übergangsform (B) nicht überschreiten, NCL-A – DNA-Test homozygot normal (clear) und ALPP DNA-Test homozygot normal (clear) sind, können auf Antrag den Vermerk „AUSLESEZUCHT“ erhalten.

  1. CHAMPION-NACHZUCHT

Für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung drei Championtitel (keine Jugendchampionate) tragen, kann ein Antrag auf den Vermerk „CHAMPION-NACHZUCHT“ auf dem Abstammungsnachweis gestellt werden.

  • 13 WURFMELDUNG

13.1     Die Wurfmeldung ist innerhalb einer Woche, nach erfolgtem Wurf, an den Zuchtwart mittels ausgefülltem ÖKV Eintragungsformular per Mail zu übermitteln. Unterlagen, die von Züchtern zu spät an den Zuchtwart übermittelt und somit die Frist nicht eingehalten werden kann, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ist in der Gebührenordnung festgelegt.

13.2     Wurfeintragungen sind innerhalb von drei Monaten nach Fallen des Wurfes beim Zuchtbuchreferat des ÖKV anzumelden. Unterlagen, die von Züchtern zu spät an den Zuchtwart übermittelt und somit die Frist des ÖKV nicht eingehalten werden kann, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ist in der Gebührenordnung festgelegt.

13.3     Jeder Züchter, der Mitglied des ÖCAST ist hat die Möglichkeit seinen Wurf auf der ÖCAST Homepage zu veröffentlichen, sofern alle Unterlagen korrekt und vollständig abgegeben wurden und der Wurf im A-Blatt eingetragen wird. Würfe im B-Blatt werden nicht durch den ÖCAST veröffentlicht oder vermittelt. Der Züchter ist für die Zusendung von Fotos (Querformat, mind. 600 x 400 Pixel) selbst verantwortlich. Die Wurfmeldung wird 8 Wochen nach Wurftag automatisch von der Homepage gelöscht, sofern keine Rückmeldung seitens des Züchters eingetroffen ist.

  • 14 WURFABNAHME

14.1     Die Wurfabnahme erfolgt ab der 5. Lebenswoche durch den Zuchtwart oder einer vom Zuchtwart beauftragten Person. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Welpen mittels Iso-Transponder (Microchip) gekennzeichnet sein, welcher nur von einem Tierarzt implantiert werden darf. Die Original Chipnummeretiketten sind dem Zuchtwart zwecks Ausstellung der Abstammungsnachweise zu übergeben sowie das ausgefüllte Original Eintragungsformular.

14.2     Wurfabnahmen bei Züchtern die der Verbandskörperschaften nicht angehören kann der Zuchtwart einen Tierarzt aus der Umgebung des Züchters für die Wurfabnahme beauftragen. Die Kosten für diese trägt der Züchter.

14.3     Solange der Wurf nicht abgenommen wurde, darf kein Welpe abgegeben werden.

14.4     Dem Zuchtwart bleibt es freigestellt, den Wurf nach eigenem Ermessen bereits vor der Wurfabnahme auch unangemeldet zu besichtigen. Die Terminvereinbarung zur rechtzeitigen Durchführung der Wurfabnahme liegt in der Verantwortung des Züchters.

14.5     Der gesamte Wurf muss in Österreich aufgezogen werden und wird im Beisein der Mutterhündin in der Zuchtstätte abgenommen.

14.6     Die Kosten für die Wurfabnahme werden vom Vorstand in der Gebührenordnung festgesetzt und sind vom Züchter zu tragen.

14.7     Der Zuchtwart verfasst bei jeder Wurfabnahme ein Protokoll, in dem er etwaige erkennbare Mängel, Merkmale und Verhaltensauffälligkeiten sowie Angaben über die Haltungsbedingungen einträgt. Der Zustand der Mutterhündin sowie der Zuchtstätte ist dabei ebenfalls vom Zuchtwart zu überprüfen. Der Züchter erhält eine Kopie. Welpen Interessenten sind berechtigt darin Einsicht zu nehmen.

14.8     Die Mutterhündin muss zu diesem Zeitpunkt entwurmt und nachweislich geimpft (EU Heimtierpass – PET PASSPORT) sein.

14.9     Welpen dürfen frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche abgegeben werden.

14.10   Verweigert ein Züchter eine Wurfabnahme durch den ÖCAST, erhält der Wurf nur dann eine Registereintragung mit Zuchtverbot, sofern er eine Bestätigung eines Tierarztes über die Kennzeichnung, Gesundheitszustand und Anzahl aller Welpen beibringt. Bringt der Züchter zusätzlich eine DNA-Analyse der Elterntiere sowie aller Welpen, und erfüllen die Elterntiere auch die Qualitätskriterien des ÖCAST hinsichtlich Gesundheit, Wesen und/oder Leistungsfähigkeit, dann erfolgt eine Eintragung in das A-Blatt des ÖHZB.

14.11   Bei Welpen mit mehr als 80 % Weißanteil oder Zweifel an der Hörfähigkeit eines Welpen, kann der Zuchtwart ein Hörscreening mittels BAER, vor Abgabe des Welpen, jedoch frühestens ab einem Alter von 6 Wochen, auf kosten des Züchters verlangen.

  • 15 RUFNAME DES RASSEHUNDES

15.1     Der Rufname eines Rassehundes darf aus höchstens drei Wörtern bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben. Ausgenommen sind Würfe aus Mehrfachbelegungen, bei denen ein Anfangsbuchstabe je Vater verwendet wird.

15.2     Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten.

15.3     Der Züchter hat für jede von ihm gezüchtete Rasse die Rufnamen der Würfe jeweils in alphabetischer Reihenfolge eintragen zu lassen.

  • 16 ABSTAMMUNGSURKUNDE

16.1     Als Zubehör zum Hund ist die Abstammungsurkunde bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben. Eigentümerwechsel sind mit Namen und Adresse des neuen Eigentümers sowie dem Datum des Überganges auf dem Abstammungsnachweis einzutragen.

  • 17 ZUCHTWART

17.1     Der Zuchtwart ist zur Betreuung des American Staffordshire Terrier in Österreich gemäß der ZEO des ÖCAST verantwortlich und steht allen ÖCAST-Züchtern zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung.

17.2     Der Zuchtwart kontrolliert die Einhaltung der ZEO und ist verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen und zu dokumentieren.

17.3     Dem Zuchtwart sollte zu einer angemessenen Tageszeit der Zutritt zur Zuchtstätte gewährt werden.

17.4     Dem Zuchtwart sind vom Züchter alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.

  • 18 GEBÜHREN

Für die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen steht dem ÖCAST und dem ÖKV eine Gebühr (Eintragungsgebühr) zu. Die ÖCAST-Gebühren werden vom Vorstand in der Gebührenordnung festgelegt, treten mit 01.01.2012 in Kraft und gelten für Belegungen ab diesem Stichtag. Der ÖKV hebt sämtliche Eintragungsgebühren direkt beim Züchter, bzw. bei Einzeleintragung beim Eigentümer des Hundes, ein.

Ausnahme: Die Pauschale für die Wurfabnahme ist dem Zuchtwart am Tag der Wurfabnahme zu übergeben, etwaige Verspätungszuschläge sind an das Konto des ÖCAST zu überweisen.                                              Sollte die Gebühr nicht an dem Tag der Wurfabnahme bezahlt werden ist die Ausstellung der Ahnentafeln erst gegeben nachdem die Gebühr bezahlt worden ist.

  • 19 SANKTIONEN

Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen hat wegen des dadurch bedingten erhöhten Aufwandes entsprechende Gebühren zur Folge. Alle anderen Verstöße, die nicht bereits durch die angeführten Bestimmungen geregelt werden, können als Disziplinarangelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2 der Satzungen des ÖKV geahndet werden.

  • 20 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

20.1 Diese gegenständliche ZEO tritt mit 12.11.2023 in Kraft und ersetzt damit alle vorangegangenen Versionen.